“GDPdU-konform” und “wir brauchen ne neue Kasse” haben vielleicht schon einige von Ihnen gehört. Doch was GDPdU allgemein und insbesondere für ihr Geschäft bedeutet, wissen die wenigsten.
Damit sich das ändert, haben wir hier die wichtigsten Eckdaten für Sie zusammengefasst:
GDPdU – eine einfache Erklärung
Der Begriff GDPdU bedeutet “Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unter lagen”.
Oder einfacher und einprägsamer: “Gib dem Prüfer Deine Unterlagen”.
Bereits seit dem 01.01.2002 müssen Betriebe alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren.
Am 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft wurden. So ist z.B. eine Verdichtung der Daten, das heißt eine Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht, unzulässig.
Folgende Daten müssen Sie elektronisch bereitstellen:
- Bewegungsdaten (Finanzberichte, Journaldaten, Einzelverkäufe, Warengruppenberichte, etc.)
- Stammdaten (Artikel, Systemoptionen, Änderungen, etc.)
Für Ihre Kasse bedeutet das:
Soweit Ihr Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, solange Sie dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrem Betrieb einsetzen. Das setzt aber voraus, dass Sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen durchführen, um die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
GDPdU – worum geht es da eigentlich?
“GDPdU-konform” und “wir brauchen ne neue Kasse” haben vielleicht schon einige von Ihnen gehört. Doch was GDPdU allgemein und insbesondere für ihr Geschäft bedeutet, wissen die wenigsten.
Damit sich das ändert, haben wir hier die wichtigsten Eckdaten für Sie zusammengefasst:
GDPdU – eine einfache Erklärung
Der Begriff GDPdU bedeutet “Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unter lagen”.
Oder einfacher und einprägsamer: “Gib dem Prüfer Deine Unterlagen”.
Bereits seit dem 01.01.2002 müssen Betriebe alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren.
Am 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft wurden. So ist z.B. eine Verdichtung der Daten, das heißt eine Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht, unzulässig.
Folgende Daten müssen Sie elektronisch bereitstellen:
- Bewegungsdaten (Finanzberichte, Journaldaten, Einzelverkäufe, Warengruppenberichte, etc.)
- Stammdaten (Artikel, Systemoptionen, Änderungen, etc.)
Für Ihre Kasse bedeutet das:
Soweit Ihr Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, solange Sie dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrem Betrieb einsetzen. Das setzt aber voraus, dass Sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen durchführen, um die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Was bedeutet das für die Daten aus Ihrer Kasse?
Für alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem (Registrierkasse, POS = Point of Sale, EPOS = Electronic Point of Sale) erstellt worden sind, gilt:
- Jede Einnahme und Ausgabe ist einzeln aufzuzeichnen
- Aufbewahrung aller Einzeldaten für die Dauer von 10 Jahren
- Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein
- Die erforderlichen Organisationsunterlagen, z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen, sind historisiert vorzuhalten
- Einzeldaten inkl. Strukturinformationen sind in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung zu stellen
- Es ist der Nachweis zu führen, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden
- Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig
- Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form (“Z-Streifen” oder “Journal-Streifen”) unzulässig.
Ab wann gilt das “Gesetz”?
Bereits seit dem 1. Januar 2002 haben die Behörden Anspruch auf Herausgabe der Daten in elektronischer Form. Ab 2016 wird es zum “Gesetz für Alle”.
In einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 wird bei älteren Systemen, denen die technische Voraussetzung zur Umsetzung fehlt, der Einsatz nicht beanstandet werden. Dafür gelten weitere Voraussetzungen, die mit den Finanzbehörden und Steuerberatern abgeklärt werden müssen.
Warum gibt es GDPdU?
Ziel ist die elektronische Steuerprüfung und dadurch die Aufdeckung von Betrug. Außerdem soll für beide Seiten die Arbeit erleichtert werden, da es keinen “Papierkram” mehr gibt.
Um welche Dokumente geht es?
Grundsätzlich müssen die Unterlagen der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung bereitgehalten werden. Zu den steuerlich relevanten Daten zählen demnach auch Journaldaten, Auswertungsdaten (Berichte), Programmierdaten und Stammdatenänderungen.
Details der Betriebsbuchführung (“Kosten- und Leistungsrechnung”) oder des Controllings gehören dagegen normalerweise nicht zum Prüfumfang.
Wie werden die Daten geprüft?
Entweder durch den unmittelbaren Zugang auf die Hardware durch den Betriebsprüfer, den mittelbaren Zugang durch die maschinelle Auswertung strukturierter Tabellendaten oder durch die komplette Überlassung der Transaktionsdaten als Export auf einem Datenträger an den Prüfer.
Für wen gilt das?
Der neuen digitalen Aufbewahrungspflicht unterliegen alle Unternehmer, die mit Hilfe von PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit sogenannten “aufrüstbaren” Registrierkassen Rechnungen/Kassenbons erzeugen, die mindestens die Anforderungen einer Kleinbetragsrechnung erfüllen. Auch Kleinunternehmer und Freiberufler, die lediglich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, sind betroffen und zwar dann, wenn sie elektronische Auftragsverwaltungen, Fakturierungs- oder Buchhaltungsprogramme einsetzen oder mit dem Computer andere steuerlich relevante Unterlagen erzeugen, empfangen und bearbeiten.
Was passiert bei Missachtung?
Es kann teuer für Sie werden, wenn Sie bzw. Ihre Buchführung den Vorschriften nicht gerecht werden. Bei Missachtung der Anforderungen droht ein Bußgeld von 2.500 bis 250.000 Euro.
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